Fürsorgerische Freiheitsentziehung FFEUm eine Person vor einer Gefahr zu schützen, kann die zuständige Behörde sie, auch gegen ihren Willen, in eine spezialisierte Institution (Klinik, sozialmedizinische Einrichtung usw.) einweisen. Um diese Massnahme durchzusetzen, kann die öffentliche Gewalt (Polizei) in Anspruch genommen werden. Da die fürsorgerische Freiheitsentziehung eine sehr einschränkende Massnahme ist, erfolgt sie unter äusserst strengen Bedingungen. FFE: BedingungenUm die fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnen zu können, muss die betroffene Person in Gefahr schweben (z.B. Suizidrisiko, Todesgefahr), sodass keine andere Lösung (Hilfe von Angehörigen, Sozialhilfe) deren Sicherheit gewährleisten kann. Man geht davon aus, dass in folgenden Fällen Gefahr besteht: Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Drogensucht oder wenn die Person sich in einem Zustand schwerer Verwahrlosung befindet. Zudem muss eine Institution gefunden werden, die im jeweiligen Fall die erforderliche Pflege und Unterstützung bieten kann. Für eine fürsorgerische Einweisung muss nicht zwingend eine vormundschaftliche Massnahme (z.B. Vormundschaft) angeordnet werden. FFE: AuswirkungenDie Institution, in der die unter FFE stehende Person untergebracht ist, bietet dieser die Pflege, die sie aufgrund ihres Zustands benötigt. Ohne entsprechende Zustimmung darf diese Person die Institution nicht verlassen, auch wenn sie auf ihr eigenes Begehren dort eingewiesen wurde. FFE: Zuständige Behörden
FFE: Rechte und InformationenDas Gesetz sieht verschiedene Regeln und verfahrensrechtliche Schutzvorschriften vor (vereinfachte und beschleunigte Rechtsverfahren, rechtliches Gehör usw.), um die Rechte der Person zu wahren, für die eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet wurde. Die betroffene Person sowie ihre Angehörigen, ihr Vormund oder ihre Vormundin oder je nach Fall der Arzt, die Ärztin oder die Direktion der Institution können das Vormundschaftsgericht jederzeit bitten, die Freiheitsentziehung aufzuheben, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Freiheitsentziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Gefahr nicht mehr besteht, die dieser Massnahme zugrunde lag. Für weitere Informationen zur FFE (Bedingungen, Rechte) wenden Sie sich bitte an die Vormundschaftsbehörde in Ihrer Gemeinde. |